Lizenzvereinbarung

Die Übersetzung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ins Englische dient ausschließlich Ihrer Bequemlichkeit. Im Falle von Abweichungen oder Unstimmigkeiten zwischen der englischen Übersetzung und der Originalversion auf Deutsch gilt die deutsche Version als maßgeblich und verbindlich.

Programmname: portier®Vision
Rechtsinhaber und LIZENZGEBER: portier Global Pty Ltd

Das Softwarepaket beinhaltet das oben genannte Computerprogramm auf einem maschinenlesbaren Medium sowie ein zugehöriges Benutzerhandbuch. Sowohl das Programm als auch das Benutzerhandbuch sind urheberrechtlich geschützt. Mit dem Erwerb des Softwarepakets (nachfolgend als PROGRAMM bezeichnet) zur Miete oder zum Kauf räumt der LIZENZGEBER dem KUNDEN das Recht ein, das PROGRAMM unter den folgenden Bedingungen zu nutzen. Jegliche weitergehende Nutzung oder Verwertung ist ausgeschlossen. Diese Nutzungsbedingungen gelten auch für alle Updates, Ergänzungen, internetbasierten Dienste und Supportleistungen, die vom LIZENZGEBER angeboten werden. Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Geschäftskunden.

Allgemeine Bedingungen

§ 1 Dauer und Nutzungsumfang

  1. Der LIZENZGEBER stellt dem Kunden das PROGRAMM für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zur Verfügung, sofern nicht ausdrücklich ein Kauf vereinbart wurde.
  2. Der KUNDE ist berechtigt, das PROGRAMM für eigene Zwecke auf den Datenverarbeitungseinheiten eines lokalen Netzwerks an einem vereinbarten Standort zu nutzen. Der Standort ist als das gesamte Gebiet definiert, das von einer Postleitzahl abgedeckt wird. Innerhalb dieses Standorts kann das PROGRAMM an beliebig vielen vom KUNDEN betriebenen Netzwerkinstallationen verwendet werden.
  3. Das PROGRAMM und die vom LIZENZGEBER bereitgestellten Dienstleistungen können jederzeit ohne Haftung gegenüber dem Kunden oder Dritten geändert, aktualisiert oder eingestellt werden. Der LIZENZGEBER wird angemessene Anstrengungen unternehmen, um den KUNDEN im Voraus über alle sie betreffenden Änderungen zu informieren. Wird eine Dienstleistung eingestellt, wird der Kunde im Voraus benachrichtigt und erhält eine anteilige Rückerstattung für im Voraus bezahlte Gebühren für nicht genutzte Dienstleistungen.
  4. Der LIZENZGEBER stellt die Software ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen zur Verfügung. Die vertraglichen Bedingungen des KUNDEN finden keine Anwendung, selbst wenn der LIZENZGEBER ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Zahlung und Verzug

  1. Der LIZENZGEBER stellt dem Kunden das PROGRAMM im Austausch gegen die vereinbarten Gebühren zur Verfügung.
  2. Alle Preise sind in Euro, zuzüglich MwSt.
  3. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
  4. Alle Nutzungsrechte gemäß § 3 sind von rechtzeitiger und vollständiger Zahlung abhängig.
  5. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, werden sämtliche Ansprüche des LIZENZGEBERS sofort fällig, und der LIZENZGEBER ist berechtigt, die weitere Nutzung des PROGRAMMS zu untersagen.

§ 3 Urheberrecht und Nutzungsrechte

  1. Das PROGRAMM, das vom LICENZGEBER bereitgestellt wird, ist urheberrechtlich geschützt. Sämtliche Rechte daran sowie an allen anderen während der Vertragsanbahnung und -durchführung dem KUNDEN überlassenen Unterlagen stehen ausschließlich dem LICENZGEBER zu.
  2. Der KUNDE ist berechtigt, das PROGRAMM im Rahmen der vertraglichen Nutzung zu vervielfältigen. Er darf die Software in den Arbeitsspeicher und auf die Festplatten der von ihm genutzten Hardware laden und sie am Standort an beliebig vielen Netzwerkarbeitsplätzen verwenden. Der KUNDE ist befugt, eine entsprechende Anzahl unveränderter Kopien von der Originalkopie des PROGRAMMS durch Herunterladen aus dem Speicher des die Netzwerkoperationen unterstützenden Computers (Servers) anzufertigen. Jede dieser Kopien darf nur gemäß den Bedingungen dieses Vertrags verwendet werden.
  3. Der KUNDE darf die notwendigen Sicherungskopien für einen sicheren Betrieb erstellen. Diese müssen als solche gekennzeichnet und (soweit technisch möglich) mit dem Urheberrechtsvermerk des Originalträgers versehen werden. Das Benutzerhandbuch darf nur für interne betriebliche Zwecke kopiert werden.
  4. Eine Modifizierung des PROGRAMMS ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des LICENSORS gestattet, beispielsweise für den vorgesehenen Gebrauch, die Verbindung des PROGRAMMS mit anderen Programmen und die Fehlerbehebung. Firmennamen, Marken, Urheberrechtshinweise und andere im PROGRAMM enthaltene Vorbehalte an Rechten dürfen nicht verändert werden und müssen in modifizierten oder bearbeiteten Versionen des PROGRAMMS enthalten sein.
  5. Das Reverse Engineering (Dekompilierung) des Programm-Codes ist mit ausdrücklicher Zustimmung des LIZENZGEBERS gestattet, sofern und soweit es unerlässlich ist, um die notwendigen Informationen zur Herstellung der Verbindung des PROGRAMMS mit anderen Programmen zu erhalten und wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    • Die Handlungen werden vom KUNDEN, einer anderen zur Nutzung einer Kopie des PROGRAMMS berechtigten Person oder einer zur Vertretung bevollmächtigten Person durchgeführt;
    • Die für die Verbindung der Programme notwendigen Informationen sind für die oben Genannten nicht ohne Weiteres zugänglich;
    • Die Handlungen sind auf Teile des ursprünglichen PROGRAMMs beschränkt, die für die Herstellung der Verbindung mit anderen Programmen erforderlich sind;
    • Die erhaltenen Informationen werden nicht für andere Zwecke verwendet;
    • Es wird nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist für die Herstellung der Verbindung mit anderen Programmen erforderlich;
    • Es wird nicht für andere Handlungen verwendet, die gegen das Urheberrecht verstoßen.

§ 4 Kundenpflichten

  1. Innerhalb ihres Verantwortungsbereichs ist der KUNDE verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die vertragsgemäße Nutzung des PROGRAMMS sicherzustellen.
  2. Der KUNDE ist für die Sicherung seiner Daten gemäß dem aktuellen Stand der Technik verantwortlich, insbesondere für die Erstellung und Aufbewahrung von Backups.
  3. Der KUNDE ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das PROGRAMM vor unbefugtem Zugriff durch Dritte zu schützen.

§ 5 Haftungsbeschränkung

  1. Der LIZENZGEBER, seine Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen (nachfolgend zusammenfassend als LIZENZGEBER bezeichnet) haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, es handelt sich um die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder die Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  2. Der LIZENZGEBER haftet nicht für unsachgemäße Anwendung oder Installation des PROGRAMMS durch den KUNDEN. Insbesondere haftet der LIZENZGEBER nicht, wenn der KUNDE die im Handbuch enthaltenen Anweisungen zur Verwendung des PROGRAMMS nicht befolgt.
  3. Außer im Falle einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und außer bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Vertragsverletzung haftet der LICENSOR nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden.
  4. Außer in Fällen grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Vertragsverletzung ist die Haftung des LICENZGEBERS auf den Schaden beschränkt, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbar war.
  5. Die Haftung für schuldhafte Schädigung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie jede zwingende gesetzliche Haftung bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

§ 6 Verjährungsfrist

  1. Kundenansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln (§ 10) verjähren bei neuen Sachen ein Jahr nach Lieferung und bei gebrauchten Sachen sechs Monate nach Lieferung. Besteht der Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, das die Software betrifft, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  2. Für andere Ansprüche des Kunden aus Vertrag und unerlaubter Handlung (§ 311 Absatz 2 BGB) gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Verjährung. Ansprüche verjähren spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen (§ 199 Absatz 3, Absatz 4 BGB).
  3. Für Personenschäden (einschließlich Verletzung der Freiheit) sowie in Fällen von Vorsatz, Arglist, grober Fahrlässigkeit, Garantien und Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Besondere Mietbedingungen

§ 7 Mietgegenstand

  1. „Mietgegenstand“ bezeichnet das vom LIZENZGEBER zu Vermietungszwecken bereitgestellte PROGRAMM, einschließlich Handbuch und Aktualisierungen.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Mietzeit in dem Moment, in dem der VERMIETER den Mietgegenstand zur Verfügung stellt und der KUNDE sich erstmals mit der entsprechenden Zugangsberechtigung beim VERMIETER registriert hat. Der KUNDE erhält eine Bestätigung über den Beginn der Mietzeit.

§ 8 Sach- und Rechtsmängel sowie Haftung

  1. Der KUNDE haftet für alle Schäden am Mietgegenstand, die während der Mietzeit entstehen, es sei denn, der Schaden ist auf normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen.
  2. Während der Mietzeit ist der KUNDE für den ordnungsgemäßen Umgang, die rechtzeitige Wartung und Pflege des Mietgegenstands verantwortlich, insbesondere für die Einhaltung der Bedienungsanleitungen und Vorschriften.
  3. Der KUNDE muss dem VERMIETER unverzüglich alle Mängel, Störungen und notwendigen Reparaturen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Mietgegenstandes erforderlich sind, melden. Die Mängelanzeige muss Angaben über die Art des Fehlers, gegebenenfalls das Modul, in dem der Fehler aufgetreten ist, sowie die zum Zeitpunkt des Auftretens des Fehlers durchgeführten Maßnahmen enthalten. Änderungen und Reparaturen am Mietgegenstand dürfen nur vom VERMIETER oder einer von ihm beauftragten Person vorgenommen werden.
  4. Funktionsbeeinträchtigungen, die durch vom KUNDEN bereitgestellte Hard- und Softwareumgebungen, unsachgemäße Nutzung, externe schädliche Daten, Störungen von Computernetzwerken oder andere aus dem Risikobereich des KUNDEN stammende Gründe verursacht werden, gelten nicht als Mängel.
  5. Eine geringfügige Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit stellt keinen Mangel dar.

§ 9 Beendigung

  1. Der Mietvertrag wird bei Anmeldung (siehe § 7.2) für ein Jahr abgeschlossen und kann erstmals mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende der Erstlaufzeit gekündigt werden. Danach verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mindestens sechs Wochen vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.
  2. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt.
  3. Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen.
  4. Nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer erlöschen alle Nutzungsrechte automatisch. Der KUNDE ist verpflichtet, die Nutzung des Mietobjekts sofort und dauerhaft einzustellen, das Programm an allen Standorten vollständig zu löschen und alle Kopien zu vernichten. Die Zugriffsrechte des KUNDEN auf das PROGRAMM werden, soweit möglich, widerrufen. Der KUNDE ist verpflichtet, das Mietobjekt unverzüglich zurückzugeben.
  5. § 545 BGB ist ausgeschlossen. Der KUNDE schuldet jedoch die entsprechende Miete als Entschädigung (Gebrauch) bis zur tatsächlichen Rückgabe der Hardware.

Besondere Einkaufsbedingungen

§ 10 Sach- und Rechtsmängel

  1. Der LIZENZGEBER stellt dem KUNDEN das PROGRAMM frei von Sach- und Rechtsmängeln zur Verfügung. Funktionsbeeinträchtigungen, die aus von dem KUNDEN bereitgestellten Hardware- und Softwareumgebungen, unsachgemäßem Gebrauch, externen schädlichen Daten, Störungen von Computernetzwerken oder anderen aus dem Risikobereich des KUNDEN stammenden Gründen resultieren, gelten nicht als Mängel.
  2. Eine geringfügige Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit stellt keinen Mangel dar.
  3. Im Falle von unautorisierten Änderungen am PROGRAMM durch den KUNDEN übernimmt der LIZENZGEBER keine Gewährleistung, es sei denn, der KUNDE weist nach, dass die Änderung nicht die Ursache des gemeldeten Mangels ist.
  4. Der LIZENZGEBER leistet Gewähr für Sachmängel durch Nachbesserung, nach seiner Wahl entweder durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer Ersatzlösung. Die Nachbesserung kann die Bereitstellung einer neuen Version des Programms oder die Aufzeigung von Möglichkeiten zur Vermeidung der Auswirkungen des Mangels beinhalten. Der KUNDE muss eine neue Programmversion akzeptieren, auch wenn dies mit einem zumutbaren Anpassungsaufwand verbunden ist.
  5. Die Behebung rechtlicher Mängel erfolgt dadurch, dass dem KUNDEN eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit der Software verschafft wird. Der LIZENZGEBER kann das betroffene PROGRAMM durch ein gleichwertiges Programm ersetzen, das den vertraglichen Spezifikationen entspricht, sofern dies für den KUNDEN zumutbar ist. Macht ein Dritter Rechte gegenüber dem KUNDEN geltend, hat der KUNDE den LIZENZGEBER hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der LIZENZGEBER wird dann im Benehmen mit dem KUNDEN die Ansprüche abwehren oder die Auseinandersetzung beilegen. Der KUNDE darf die Ansprüche Dritter nicht eigenständig anerkennen.
  6. Schlägt die Nachbesserung fehl, hat der KUNDE das Recht, die Zahlung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 11 Prüfung und Mängelanzeige

  1. Der KUNDE ist verpflichtet, das PROGRAMM unverzüglich zu prüfen und Mängel schriftlich mit einer detaillierten Beschreibung anzuzeigen (§ 377 HGB).
  2. Eine Voraussetzung für die Behebung ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Die Mängelanzeige muss Angaben zur Art des Fehlers, dem Modul, in dem der Fehler aufgetreten ist, und den beim Auftreten des Fehlers durchgeführten Aktionen enthalten.
  3. Die Mängelanzeige ist ausschließlich zu richten an: portier Global Pty Ltd, 17 Hinterland Drive, Little Mountain QLD 4551, Australia.

§ 12 Nutzungsrechte und Übertragung des Programms

  1. Im Falle eines Kaufs erhält der KUNDE ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an dem PROGRAMM. Andernfalls gelten die Bestimmungen gemäß § 3 dieser Lizenz- und Nutzungsbedingungen.
  2. Der KUNDE ist berechtigt, das PROGRAMM in seiner Gesamtheit zusammen mit einer Kopie dieser Bedingungen an einen Dritten zu übertragen, sofern der Dritte der weiteren Geltung der Lizenz- und Nutzungsbedingungen zustimmt.
  3. Wenn der KUNDE das PROGRAMM an einen Dritten überträgt, erlischt sein Recht zur Nutzung des PROGRAMMS. Dieses Recht geht auf den Erwerber über. Der KUNDE ist verpflichtet, die Nutzung des PROGRAMMS unverzüglich und dauerhaft einzustellen, es vollständig zu löschen und alle Kopien zu vernichten. Der KUNDE muss die originalen Datenträger und Handbücher an den Dritten übergeben und ist nicht berechtigt, Kopien oder Teilkopien, geänderte oder bearbeitete Versionen zurückzubehalten.
  4. Die Autorisierung erstreckt sich nicht auf die Übertragung von Kopien oder Teilkopien des PROGRAMMS, noch auf die Übertragung von modifizierten oder bearbeiteten Versionen oder Kopien oder Teilkopien davon.
  5. Alle anderen Formen der Verwertung des PROGRAMMS, insbesondere Übersetzung, Bearbeitung, Anordnung, sonstige Änderungen (außer den gesetzlichen Ausnahmen gemäß §§ 69d, 69e UrhG) und sonstige Verbreitungen (offline oder online) sowie die Vermietung und Verleihung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des LIZENZGEBERS.

§ 13 Neue Versionen / Updates

Sobald eine neue Version des PROGRAMMS verfügbar ist, hat der KUNDE das Recht, das bestehende PROGRAMM gegen eine neue Version des PROGRAMMS gegen Gebühr auszutauschen. Der LIZENZGEBER berechnet für diesen Austausch den aufgeführten Update-Preis. Der Austausch umfasst das PROGRAMM in seiner Gesamtheit, wie es vom KUNDEN erworben wurde. Mit dem Austausch erlischt das Nutzungsrecht des KUNDEN am vorherigen PROGRAMM oder Teilen davon. Die Verpflichtung zur Löschung und Vernichtung gemäß § 12.3 gilt entsprechend.

Schlussbestimmungen

§ 14 Datenschutz

Der KUNDE wird darüber informiert, dass der LIZENZGEBER personenbezogene Daten, die während der Geschäftsbeziehung erhoben werden, gemäß den Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet und speichert. Es wird auf die separate Datenschutzerklärung des LIZENZGEBERS hingewiesen.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Der KUNDE darf Forderungen gegenüber dem LIZENZGEBER nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des KUNDEN unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Von dem Aufrechnungsverbot ausgenommen sind lediglich Ansprüche aus Gewährleistungen oder der Übernahme einer Garantie.
  2. Der KUNDE kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
  3. Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des LIZENZGEBERS ist der KUNDE nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.
  4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des LIZENZGEBERS gelten zusätzlich, soweit in diesen Lizenz- und Nutzungsbedingungen keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
  5. Diese Lizenzbestimmungen und der zugrundeliegende Vertrag zwischen dem LIZENZGEBER und dem KUNDEN unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie der Vorschriften des internationalen Privatrechts.
  6. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Lizenzbedingungen oder dem zugrunde liegenden Vertrag ergeben, ist der Sitz des LIZENZGEBERS, sofern der Vertragspartner ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lizenzbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Eine alternative Regelung, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung.
  8. Diese Lizenzbedingungen stellen die umfassende Vereinbarung zwischen portier Global Pty Ltd und dem KUNDEN bezüglich der Nutzung des portier®Vision PROGRAMMS dar. Sie ersetzen alle bisherigen Diskussionen, Verständigungen und Vereinbarungen in Bezug auf die Lizenzierung und Nutzung des PROGRAMMS. Dieses im Dezember 2023 von portier Global Pty Ltd fertiggestellte Dokument unterstreicht das gegenseitige Verständnis und den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen das PROGRAMM bereitgestellt und genutzt wird, um Klarheit und Schutz für beide an dieser Lizenzvereinbarung beteiligten Parteien zu gewährleisten.